Kostenheranziehung von Taschengeldern aus Freiwilligendiensten?
Kostenheranziehung von Taschengeldern aus Freiwilligendiensten?
Ein Pflegevater meldet sich bei der Ombudsstelle. Sein Pflegesohn absolviert derzeit einen Bundesfreiwilligendienst. Nun hat der junge Mensch vom Jugendamt die Aufforderung bekommen, er solle sich mit Teilen des Taschengeldes, welches er aus seinem Bundesfreiwilligendienst als Einkommen erhält, an den Kosten für die Jugendhilfe beteiligen. Kann das Jugendamt Teile seines Taschengeldes als zweckgleiche Leistung einfordern?
Ergebnis der Beratung durch „Dein Megafon“
- Die Ombudsstelle informiert den jungen Mensch und seinen Pflegevater über die rechtlichen Hintergründe. Zweckgleiche Leistungen sind Geldleistungen, die demselben Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen. Taschengeld sowie Verpflegungsgeld für Kost und Logis aus Jugend- und Bundesfreiwilligendiensten stellen allerdings keine zweckgleichen Leistungen dar. Aus diesem Grund muss der junge Mensch sich nicht mit seinem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst an den Kosten seiner Hilfe beteiligen. Gegen den Bescheid des Jugendamtes kann er innerhalb von einer Frist von 4 Wochen einen Widerspruch einlegen.
- Nach erfolgreichem Widerspruch wird der Pflegesohn nicht zu den Kosten herangezogen.
- Weiterführende Informationen zu aktuellen Regelungen zur Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe seit der Gesetzesänderung am 01.01.2023 gibt es auf der Internetseite des Bundesnetzwerkes Ombudschaft.