FAQ
Frequently Asked Questions
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe beantwortet in einem FAQ Fragen, die häufig gestellt werden. Dabei werden die meisten Themen aufgegriffen, die in der Ombudschaft aufkommen können und weisen darauf hin, welche Rechte junge Menschen und alle Betroffenen haben. Das FAQ könnte deine ersten aufkommen Fragen beantworten.
Häufige Themen sind zum Beispiel:
Hilfeplan
Im letzten Hilfeplan war mündlich etwas anderes vereinbart, als es dann im Protokoll stand. Das Jugendamt sagt aber, dass es nun so wäre, wie es dort steht. Was kann ich dagegen tun?
- Das Jugendamt kann dazu aufgefordert werden, den Hilfeplan nochmal zu ändern
- Sollte das Jugendamt sich weigern, kann eine eigene schriftliche Stellungnahme zum Hilfeplan geschrieben werden, in der steht, dass die man seine Anmerkungen zur Akte heften lassen möchte
- Im Zweifelsfall empfehlen wir, die wichtigsten Punkte und Vereinbarungen in Gesprächen mit dem Jugendamt mitzuschreiben und dem Jugendamt zukommen zu lassen, damit es nicht zu Missverständnissen kommt
Hilfeplangespräch
Mein Kind lebt in einer Pflegefamilie. Ich werde zu den Hilfeplangesprächen nicht eingeladen. Ist das erlaubt?
- Wenn ein junger Mensch in einer Pflegefamilie lebt, sind die leiblichen Eltern zu Hilfeplangesprächen einzuladen
- Der Kontakt zu den leiblichen Eltern ist für junge Menschen zur Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte und für die Entwicklung der eigenen Identität von Bedeutung
- Bei der gesamten Hilfeplanung sind die Eltern, die Pflegeeltern und der junge Mensch angemessen zu beteiligen und einzubeziehen
- Für sorgeberechtigte Eltern gilt: grundsätzlich haben sie das Recht an den Hilfeplangesprächen teilzunehmen und müssen zu diesen eingeladen werden
- Für nichtsorgeberechtigte Eltern gilt: sie sind in der Regel zur Bedarfserstellung zu beteiligen
Hausbesuche
Muss ich das Jugendamt in meine Wohnung lassen?
- Das Jugendamt soll bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung machen und sich einen unmittelbaren Eindruck von der Umgebung des Kindes (z.B. die Wohnung) machen
- Sollte der Zutritt in die Wohnung verweigert werden, kann das Jugendamt in besonderen Fällen (Kindeswohlgefährdung) die Polizei um Unterstützung bitten
- Ein Hausbesuch ist ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes nicht zulässig, wenn es dem Jugendamt darum geht, sich nur einen Eindruck zu verschaffen
- Dennoch besteht die Möglichkeit, das Jugendamt in die Wohnung zu lassen und in einem gemeinsamen Gespräch zu klären, wie die Situation eingeschätzt wird
Erreichbarkeit des Jugendamtes
Ich versuche seit Tagen, jemanden im Jugendamt zu erreichen, aber es geht niemand an das Telefon. Wie kann ich trotzdem jemanden erreichen?
- Das Jugendamt telefonisch zu erreichen ist oft nicht ganz einfach
- Eine Möglichkeit ist, auf der Homepage des Jugendamtes zu schauen, ob es einen sogenannten Tagesdienst gibt und diesen anzurufen
- Einige Jugendämter haben auf ihrer Homepage die Emailadressen der Mitarbeiter*innen aufgeführt, an die eine Email mit dem Anliegen und der dringenden Rückrufbitte gesendet werden kann
- Oft ist es von den jeweiligen Mitarbeiter*innen abhängig, ob spontane Besuche möglich sind und es kann passieren, dass kurzfristige Termine nicht angeboten werden können
Widerspruch
Ich möchte gegen eine Entscheidung des Jugendamtes in Widerspruch gehen. Wie kann ich das tun?
- Ein Widerspruch muss schriftlich beim Jugendamt eingelegt werden
- Der Widerspruch kann per Post oder FAX an das Jugendamt geschickt werden, eine Email reicht nicht aus
- Für den Widerspruch gilt eine Frist von 1 Monat, nachdem der Bescheid des Jugendamtes erstellt wurde
- Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht zwingend nötig, aber sinnvoll, damit die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes nachvollziehen können, warum dem Bescheid widersprochen wird und womit man nicht einverstanden ist
- Wenn man den Widerspruch nicht selbst schreiben möchte, kann man ihn direkt beim Jugendamt zu Protokoll geben und ein/eine Mitarbeiter*in des Jugendamtes schreibt den Widerspruch auf
- WICHTIG: In Niedersachen und Sachen-Anhalt gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr und es ist nach Erhalt des Bescheides nur möglich eine Klage gegen den Bescheid einzureichen.
Mitbestimmung
Ich habe das Sorgerecht für meine Kinder. Das Jugendamt will, dass ich Hilfe annehme. Ich will das nicht. Muss ich die Hilfe annehmen?
- Wenn Eltern das Sorgerecht haben, dürfen sie entscheiden, welche Leistungen beim Jugendamt beantragt werden
- Die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes können in der Beratung verschiedene Hilfen vorschlagen und empfehlen, aber niemanden dazu zwingen diese Hilfen zu beantragen und anzunehmen
- Mitarbeiter*innen dürfen keine Auflagen machen, welche die Eltern oder der junge Mensch erfüllen müssen
- Wenn das Jugendamt der Meinung ist, dass eine Leistung zwingend notwendig ist (z.B. Unterbringung in einer Wohngruppe), muss es beim Familiengericht nachweisen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn die Hilfe durch die Sorgeberechtigten nicht beantragt und angenommen wird
Umgang mit meinem Kind
Mein Kind lebt bei meiner Ex-Partnerin. Ich möchte mehr Umgang mit meinem Kind. Was kann ich tun?
- Jeder Elternteil hat das Recht zum Umgang mit seinem Kind (unabhängig vom Sorgerecht)
- Im Sinne des Kindes ist es immer von Vorteil, eine einvernehmliche Lösung zu finden
- Manchmal ist es hilfreich sich für diese Gespräche Unterstützung zu suchen (z.B. bei Erziehungs- und Familienberatungsstellen)
- Sollte die Beratung nicht zu einer Klärung führen, kann man sich an das Jugendamt wenden
- Sollten alle Versuche scheitern, kann sich an das Familiengericht gewendet werden, welchen den Umfang des Umgangsrechts sowie seine Ausübung näher regeln kann
Inobhutnahme
Mein Kind soll in Obhut genommen werden. Ich will das nicht – was kann ich tun?
- Man kann der Inobhutnahme widersprechen
- Wenn der Inobhutnahme widersprochen wird, darf das Jugendamt das Kind nur in Obhut nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes dies erfordert
- Die sorgeberechtigten/erziehungsberechtigten Personen müssen unverzüglich über die Inobhutnahme informiert werden
- Das Familiengericht entscheidet, ob eine Rückführung des Kindes stattfindet oder ob es weiter in Obhut des Jugendamtes bleibt
- Sollte der Inobhutnahme nicht widersprochen werden, so hat das Jugendamt unverzüglich mit Ihnen zu besprechen, welche Hilfen eingesetzt werden sollen